Nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 01.09.2021.
Themen dieser Ausgabe
- Steuerschuld des Leistungsempfängers
- Investitionsfristen werden verlängert
- Option zur Körperschaftsteuer
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Verlängerung der Steuererklärungsfrist
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Liebhaberei bei PV-Anlagen
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Verlustverrechnung bei Aktienverkäufen
Steuerschuld des Leistungsempfängers
Das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Verfahren, nach dem der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer trägt, gilt auch dann, wenn es neben dem unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger noch einen weiteren Leistungsempfänger gibt, der aber nicht Unternehmer ist, und wenn der unternehmerische Leistungsempfänger das volle Entgelt als Gesamtschuldner schuldet.
Hintergrund: In bestimmten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, z. B. bei der Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen deutschen Unternehmer oder an eine deutsche juristische Person. Der deutsche Unternehmer muss dann als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks. Seine Ehefrau und er beauftragten einen österreichischen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger die gesamte Umsatzsteuer für die Baukosten im Wege des sog. Reverse-Charge-Verfahrens schulde. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab:
- Der Kläger war Unternehmer und Leistungsempfänger eines in Österreich ansässigen Unternehmers. Damit greift grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, das dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuerschuld auferlegt.
- Die Leistung des österreichischen Unternehmers war nicht umsatzsteuerfrei. Zwar ist die Lieferung eines Grundstücks umsatzsteuerfrei; der österreichische Unternehmer war aber nicht Veräußerer des Grundstücks, sondern das Grundstück gehörte von Anfang an dem Kläger.
- Unbeachtlich ist, dass auch die Ehefrau des Klägers ebenfalls Leistungsempfängerin war. Denn der Kläger war gleichwohl Gesamtschuldner des vereinbarten Baupreises und konnte daher vom österreichischen Bauunternehmer in voller Höhe für die Baukosten in Anspruch genommen werden. Außerdem war seine Ehefrau keine Unternehmerin und kam daher als Steuerschuldnerin nach dem Reverse-Charge-Verfahren nicht in Betracht.
Hinweise: Der BFH prüfte noch, ob nicht möglicherweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den beiden Eheleuten, Leistungsempfängerin war. Aus Sicht des BFH schied dies aus, weil es an einem gemeinsamen Zweck fehlte. Anderenfalls hätte nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Umsatzsteuer geschuldet, falls sie Unternehmerin gewesen wäre.
Investitionsfristen werden verlängert
Der Gesetzgeber hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, mit der bestimmte Veräußerungsgewinne neutralisiert werden können, um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen wäre. Darüber hinaus wurde die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildet worden sind, bis zum 31.12.2022 verlängert.
Hintergrund: Unternehmer können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. Immobilien, durch eine Rücklage neutralisieren. Sie müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Regel vier Jahre beträgt, eine entsprechende Reinvestition tätigen; bei dem Reinvestitionswirtschaftsgut mindert sich dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. Der Gesetzgeber hat infolge der Corona-Krise die Reinvestitionsfrist für Rücklagen, die zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, bereits um ein Jahr verlängert (s. hierzu den zweiten Beitrag unserer Mandanten-Information März/April 2021).
Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Er hat dann normalerweise drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht durch, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und die Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung zu ändern.
Der Gesetzgeber hat bereits aufgrund der Corona-Krise den Investitionszeitraum auf vier Jahre verlängert, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2017 gebildet wurde; die Investition kann dann also bereits nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2021 getätigt werden.
Neue gesetzliche Regelungen: Sowohl die Frist für die Reinvestition als auch die Frist für den Investitionsabzugsbetrag werden um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die jeweilige Frist an sich am 31.12.2021 enden würde:
- Die Frist für die Reinvestition nach Bildung einer Rücklage für einen Veräußerungsgewinn verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am 31.12.2021 aufzulösen wäre.
Hinweis: Dies erfasst auch Rücklagen, die ursprünglich zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, für die aber bereits im letzten Jahr die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum 31.12.2021 verlängert worden ist. Hier verlängert sich nun die Reinvestitionsfrist um ein weiteres Jahr.
- Die dreijährige Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag wird ebenfalls verlängert, und zwar für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 gebildet worden sind, auf den 31.12.2022 und für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2018 gebildet worden sind, ebenfalls auf den 31.12.2022.
Hinweise: Die Fristverlängerungen sind Folge der CoronaKrise, weil es vielen Unternehmen derzeit schwerfällt, Investitionen zu tätigen.
Die Fristverlängerungen gelten auch für Unternehmer, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben:
- Die Frist für die Reinvestition bei einer Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres oder am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
- Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag verlängert sich um ein Jahr, wenn der Investitionsabzugsbetrag in einem Wirtschaftsjahr gebildet worden ist, das nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endet oder das nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endet
Option zur Körperschaftsteuer
Der Gesetzgeber hat das sog. Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz verabschiedet. Nach diesem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften künftig zur Körperschaftsteuer optieren und vom niedrigeren Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % profitieren. Das Gesetz enthält allerdings eine Vielzahl von Fallstricken, die in der Praxis beachtet werden sollten.
Hintergrund: Bislang unterscheidet sich die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften zahlen 15 % Körperschaftsteuer und unterliegen zudem der Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt. Hingegen werden Personengesellschaften „transparent“ besteuert: Sie zahlen also keine Einkommensteuer, sondern der einzelne Gesellschafter muss seinen Gewinnanteil in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Bei der Gewerbesteuer wird die Personengesellschaft hingegen selbst besteuert, aber nur dann, wenn sie gewerblich tätig ist.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
Nach dem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 zur Körperschaftsteuer optieren. Die wichtigsten Punkte der Option sind:
Der Antrag auf Option muss bis zum 30.11. des Vorjahres gestellt werden, also z. B. bis zum 30.11.2021 für den Veranlagungszeitraum 2022. Die Option kann aber auch erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 oder für ein späteres Jahr ausgeübt werden. Die Option steht nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften offen, nicht aber sonstigen Personengesellschaften wie z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Dem Antrag auf Option müssen grundsätzlich alle Gesellschafter zustimmen. Genügt nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung, müssen dem Antrag mindestens 75 % der Gesellschafter zustimmen. Der Antrag ist unwiderruflich und muss notariell beurkundet werden. Der Antrag auf Option fingiert eine formwechselnde Umwandlung der Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft:
- Grundsätzlich führt dies zur Aufdeckung der stillen Reserven, d. h. der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert.
- Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, dass statt des gemeinen Werts der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt wird.
- Zu diesen Voraussetzungen gehört u. a., dass vorhandenes Sonderbetriebsvermögen, das z. B. bei der Vermietung einer Immobilie an die Gesellschaft besteht, auf die Gesellschaft übertragen oder vorher entnommen oder veräußert werden muss.
Zivilrechtlich bleibt die Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft bestehen. Arbeits- oder Mietverträge müssen also nicht geändert werden. Aufgrund der Option unterliegt die Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft nun einem Körperschaftsteuersatz von 15 % und der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
- Vorhandene Verlustvorträge gehen infolge der Option unter, können also künftig nicht mehr genutzt werden.
- Vorhandene Verlustvorträge gehen infolge der Option unter, können also künftig nicht mehr genutzt werden.
Die Gesellschafter werden infolge der Option wie GmbH-Gesellschafter bzw. Aktionäre besteuert. Ihre Gewinnanteile werden wie Dividenden der Abgeltungsteuer von 25 % unterworfen. Tätigkeitsvergütungen werden als Arbeitslohn behandelt, für den die Gesellschaft Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Vermietet der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut an die Gesellschaft, erzielt er grundsätzlich Vermietungseinkünfte, sofern es sich nicht um eine Betriebsaufspaltung handelt.
Die Gesellschaft kann zur regulären Besteuerung zurückoptieren. Dies wird dann wie eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft behandelt.
- Die steuerlichen Folgen können erheblich sein. Auch hier kann es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommen. Außerdem werden die bislang nicht ausgeschütteten Gewinne nun fiktiv ausgeschüttet und müssen nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % versteuert werden.
- Die Rückoption kann auch unfreiwillig eintreten, wenn z. B. der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Dann liegt nämlich keine Gesellschaft mehr vor, so dass die Option zur Körperschaftsteuer zwangsweise endet.
Bei der Grunderwerbsteuer wird die optierende Gesellschaft nicht mehr als Personengesellschaft behandelt, sondern als Kapitalgesellschaft. Steuerbefreiungen, die für Personengesellschaften gelten, sind daher aufgrund der Option nicht mehr anwendbar. Dies erschwert Immobilienübertragungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern.
Hinweis: Die Option sollte nicht unbedacht ausgeübt werden, weil es viele Fallstricke zu beachten gibt. Für Gesellschaften mit hohen Gewinnen kann die Option aber vorteilhaft sein. Alternativ kann eine echte formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft geprüft werden, die allerdings höhere Umwandlungskosten verursacht, oder es kann die sog. Thesaurierungsbesteuerung für Personengesellschaften in Betracht gezogen werden, bei der nicht ausgeschüttete Gewinnanteile zunächst einem Steuersatz von nur 28,25 % unterliegen.
Verlängerung der Steuererklärungsfrist
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Das entsprechende Gesetz ist kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit wird die Steuererklärungsfrist u. a. für steuerlich beratene Steuerpflichtige auf Ende Mai 2022 verlängert. Darüber hinaus wurde das restliche Fristensystem angepasst, so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen. Hintergrund der Verlängerung ist die Mehrbelastung der Steuerberater durch die Corona-Pandemie.
Liebhaberei bei PV-Anlagen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken geäußert. Danach kann der Steuerpflichtige einen Antrag stellen, mit dem unterstellt wird, dass die jeweilige Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.
Hintergrund: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten und auch Gewinnen setzt eine sog. Gewinnerzielungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Es muss feststehen, dass der Steuerpflichtige über die Dauer des Unternehmens einen sog. Totalgewinn erzielen wird. Anderenfalls handelt es sich um eine sog. Liebhaberei.
Wesentliche Aussagen des BMF:
- Das aktuelle BMF-Schreiben gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW sowie für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, die jeweils auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind.
Hinweis: An der Selbstnutzung ändert sich nichts, wenn zum Haus ein häusliches Arbeitszimmer oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer gehört, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten.
- Wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt, kann das Finanzamt ohne nähere Prüfung unterstellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es handelt sich dann also um eine sog. Liebhaberei, so dass die Gewinne nicht versteuert werden. Eine Anlage „EÜR“ ist nicht mehr abzugeben.
Hinweis: Dies gilt aber für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume und auch für die Folgejahre. Es werden dann also auch künftig keine Verluste mehr berücksichtigt.
- Die Stellung des Antrags ist freiwillig. Der Steuerpflichtige kann auch seine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Ohne Antrag oder Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist die Gewinnerzielungsabsicht von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, gilt dann für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume.
Hinweis: Erzielt der Steuerpflichtige Verluste aus dem Betrieb der Anlage, ist der Antrag nicht sinnvoll. Anders ist dies, wenn künftig nur noch Gewinne erwartet wer-den und die bisherigen Verluste bereits bestandskräftig anerkannt worden sind oder bislang keine Verluste entstanden sind. Die Finanzgerichte tendieren bislang zur Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht, so dass Verluste steuerlich anerkannt werden.
Das Schreiben betrifft die Regelungen zur Einkommensteuer. Unberührt hiervon bleiben umsatzsteuerrechtliche Regelungen, sofern der Strom in das Stromnetz eingespeist oder anderweitig verkauft wird.
Behandlung nicht geltend gemachter Erhaltungsaufwendungen
Verteilt ein Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen für seine im Privatvermögen befindliche Immobilie auf mehrere Jahre und stirbt er vor Ablauf des Verteilungszeitraums, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr in einer Summe als Werbungskosten des verstorbenen Vermieters abgezogen werden. Der noch nicht berücksichtigte Teil geht also nicht auf die Erben über und kann daher auch nicht von den Erben steuerlich fortgeführt werden.
Hintergrund: Vermieter können größere Aufwendungen für den Erhalt ihrer Immobilie, die nicht zum Betriebsvermögen gehört, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.
Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin hatte eine Immobilie vermietet, die zu seinem Privatvermögen gehörte. In den Jahren 2012 bis 2015 hatte er größere Erhaltungsaufwendungen getätigt, die er auf fünf Jahre steuerlich verteilen wollte. Er verstarb im Januar 2016. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen auf 30.000 €. Die Klägerin machte diesen Betrag in der gemeinsamen Steuererklärung für 2016 als Werbungskosten des Ehemanns geltend. Das Finanzamt erkannte nur den auf den Januar 2016 entfallenden Anteil an. Es war der Ansicht, dass der Restbetrag von der Erbengemeinschaft fortgeführt werden müsse.
Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt und erkannte Werbungskosten für 2016 in Höhe von 30.000 € an:
- Die gesetzliche Verteilungsmöglichkeit größerer Erhaltungsaufwendungen auf zwei bis fünf Jahre soll dem Steuerpflichtigen Vorteile beim Steuersatz verschaffen. Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn der beim Tod verbleibende Restbetrag nicht mehr beim verstorbenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnte. Daher kann der verbleibende Teil im Veranlagungszeitraum des Todesjahres als Werbungskosten des verstorbenen Vermieters abgezogen werden.
- Der Todesfall ist vergleichbar mit der Veräußerung der Immobilie, der Einlage der Immobilie in ein Betriebsvermögen oder der Beendigung der Vermietung. In diesen Fällen lässt der Gesetzgeber den vollständigen Abzug des noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen zu. Die Vergleichbarkeit ergibt sich daraus, dass in all diesen Fällen keine Einkünfte aus Vermietung mehr erzielt werden.
- Ein Abzug des verbleibenden Betrags der Erhaltungsaufwendungen beim Ehemann ist auch deshalb geboten, weil die Aufwendungen seine Leistungsfähigkeit gemindert hatten. Deshalb scheidet auch ein Abzug des verbleibenden Betrags bei den Erben aus. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Diese wäre aber erforderlich, weil der verstorbene Vermieter und die Erben unterschiedliche Rechtssubjekte sind.
Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die in ihren Richtlinien eine Fortführung des verbleibenden Betrags der Erhaltungsaufwendungen beim Erben zulässt. Der BFH macht deutlich, dass die Rechtsprechung an die Verwaltungsrichtlinien nicht gebunden ist. Außerdem widersprechen die Richtlinien dem Gesetz, das eine Vererbbarkeit von Verlusten und Aufwendungen nicht zulässt.
Es wirkt sich beim Steuersatz aus, ob der verbleibende Betrag beim verstorbenen Vermieter oder bei seinen Erben geltend gemacht wird. Außerdem ist die Abzugshöhe unterschiedlich; denn nach dem aktuellen BFH-Urteil wird im Todesjahr der gesamte Restbetrag abgezogen, während bei einer Fortführung durch die Erben der gesamte Verteilungszeitraum ausgeschöpft worden wäre.
Verlustverrechnung bei AKtienverkäufen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er die Beschränkung der Verlustverrechnung für Verluste aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig hält. Im Gegensatz zu anderen Verlusten aus Kapitalvermögen können Verluste aus Aktienverkäufen nämlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Der BFH sieht hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, für die es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.
Hintergrund: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, nicht aber mit anderen positiven Kapitaleinkünften oder anderen Einkünften. Andere Verluste aus Kapitalvermögen wie z. B. Darlehensverluste können dagegen mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, ebenfalls aber nicht mit anderen Einkünften, z. B. aus Gewerbebetrieb; denn Kapitaleinkünfte unterliegen i. d. R. einem speziellen Steuersatz, nämlich der Abgeltungsteuer von 25 %.
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann erzielte im Jahr 2012 Verluste aus Aktienverkäufen in Höhe von 4.819 € und positive Kapitalerträge i. H. von 2.092 €. Die Ehefrau erzielte positive Kapitalerträge i. H. von 1.289 €, erlitt aber keine Verluste aus Aktienverkäufen. Die Kläger beantragten die Verrechnung der Verluste aus den Aktienverkäufen mit den positiven Kapitalerträgen. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der BFH hat nun einen Vorlagebeschluss an das BVerfG gerichtet:
Nach der derzeitigen Gesetzeslage können die Aktienverluste nicht mit den positiven Kapitalerträgen des Ehemannes verrechnet werden, weil eine Verrechnung nur mit Aktiengewinnen möglich ist; der Ehemann hat aber keine Aktiengewinne erzielt.
Das Gesetz, das eine Verrechnung von Aktienverlusten nur mit Aktiengewinnen zulässt, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und ist daher verfassungswidrig. Denn Verluste aus Aktienverkäufen werden schlechter behandelt als andere Verluste aus Kapitalvermögen. Hierfür gibt es keinen hinreichenden sachlichen Grund:
- Soweit der Gesetzgeber befürchtet, dass bei einem Börsencrash die steuerlich geltend gemachten Aktienverluste den Finanzhaushalt beeinträchtigen könnten, ist dies ein rein fiskalischer Grund, der es nicht rechtfertigt, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu durchbrechen. Außerdem ist es nicht realitätsgerecht anzunehmen, dass bei einem Börsencrash genügend andere Kapitalerträge entstehen könnten, mit denen eine Verrechnung möglich sein könnte.
- Zudem ist es nicht realitätsgerecht, dass der Gesetzgeber die Beschränkung der Verlustverrechnung nicht bei indirekten Aktienanlagen wie Aktienfondsanteilen, Aktienzertifikaten oder -optionen anordnet.
- Weiterhin ist es verfassungsrechtlich nicht zu akzeptieren, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung von Aktienverlusten auch dann gilt, wenn es keinen Börsencrash gibt.
- Die Beschränkung der Verlustverrechnung kann nicht mit der Notwendigkeit zur Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen gerechtfertigt werden. Insbesondere steht es dem Steuerpflichtigen frei, Verluste aus Aktien dann zu realisieren, wenn er den Verlust steuerlich optimal nutzen kann, weil er andere positive Einkünfte aus Kapitalvermögen hat.
- Die Beschränkung der Verlustverrechnung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass Spekulationsgeschäfte verhindert werden sollen. Denn erfasst werden auch Verluste aus langfristig gehaltenen Aktien und damit nicht-spekulative Aktienanlagen.
Hinweis: Die Entscheidung liegt nun beim BVerfG, das als einziges Gericht Gesetze für verfassungswidrig erklären darf. Der Ausgang des Verfahrens hat erhebliche Bedeutung für Kapitalanleger, weil sie im Fall der Verfassungswidrigkeit ihre Verluste aus Aktiengeschäften mit Dividenden oder Zinsen verrechnen könnten.