Bei der Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft fällt eine Kapitalertragsteuer von 25 % an. Wenn die Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft ist, dann müsste sie auf diese Dividende im Grunde nur eine Körperschaftsteuer von 0,75 % entrichten. Also kommt es durch die Besteuerung an der Quelle, die die Kapitalertragsteuer darstellt, insgesamt zu einer Überzahlung der Steuer. Die Erstattung kann unter Umständen eine ganze Zeit lang dauern. Es gibt mit einem Antrag für sogenannte Dauerüberzahler die Möglichkeit gemäß § 44a Abs. 5 EStG das Einbehalten der Kapitalertragsteuer durch die Tochtergesellschaft zu vermeiden. Man erhält dann vom Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung, mit der man die Tochtergesellschaft von der Pflicht zum Abführen der Kapitalertragsteuer befreit. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Muttergesellschaft keine eigenen unternehmerischen Tätigkeiten entfaltet. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Muttergesellschaft eine Holding GmbH ist.
Kapitalertragsteuer bei Dividenden verbundener Unternehmen
Bei der Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft muss die Tochtergesellschaft die Regelung beachten, dass sie Kapitalertragsteuer von 25 % auf die Dividende einbehält und an das Finanzamt abführt. Die ist entsprechend dem Einbehalt, welcher durch die Banken bei Kapitaleinkünften durchgeführt wird.
Antrag für Dauerüberzahler auf Befreiung von der Abführung von Kapitalertragsteuer
Wenn die Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, dann ist zu berücksichtigen, wie sie die Dividende ihrer Tochtergesellschaft versteuert. So regelt § 8b KStG, dass in einem solchen Fall die Dividende prinzipiell steuerfrei bleibt. Allerdings findet hierbei eine pauschale Anrechnung von 5 % der Dividende als Betriebsausgaben statt, für die die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Somit kommt es letztendlich doch zu einer wenn auch geringen Besteuerung der Dividende im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung.
Doch wenn die Muttergesellschaft tatsächlich weitaus weniger Steuern auf die Dividende zu bezahlen hat, als den Betrag, den die Tochtergesellschaft im Rahmen der Kapitalertragsteuer an die Finanzverwaltung abführt, dann ist dies in gewisser Weise widersinnig. Man sollte also annehmen, dass die Muttergesellschaft die Differenz zwischen Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer erstattet bekommt. Tatsächlich ist dies auch so, doch vergeht meistens eine geraume Zeit, ehe die Muttergesellschaft diese Steuererstattung erhält.
Gesetzliche Grundlage für die Befreiung von der Abführung von Kapitalertragsteuer
Gemäß Absatz 5 des § 44a EStG, muss kein Steuerabzug (per Kapitalertragsteuer) stattfinden, wenn der Empfänger der Gewinnausschüttung aufgrund der Art seiner Geschäfte dauerhaft einer höheren Belastung durch die Kapitalertragsteuer ausgesetzt ist, als bei seiner Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Daher kann die Muttergesellschaft einen Antrag bei der Finanzverwaltung stellen, um eine Befreiung von der Verpflichtung zum Einbehalten und Abführen der Kapitalertragsteuer durch die Tochtergesellschaft zu erreichen. Nach Prüfung durch das Finanzamt erhält der Antragsteller eine Freistellungsbescheinigung. Diese reicht sie dann an ihre Tochtergesellschaft weiter, damit diese Kenntnis davon bekommt und keine Kapitalertragsteuer mehr abführt.
Voraussetzung zum Antrag für Dauerüberzahler
Eine wichtigen Voraussetzung ist die Art der Geschäfte des die Gewinnausschüttung empfangenden Steuerpflichtigen. Seine Art der Geschäfte muss also derart sein, dass auf Dauer eine geringere Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anfällt, als den Betrag, der im Rahmen der Kapitalertragsteuer zuvor an das Finanzamt fließt. Nur wenn diese Bedingung eindeutig gegeben ist, erhält man durch das Finanzamt die Freistellungsbescheinigung. Im Grunde kommen nur solche wirtschaftlichen Tätigkeiten in Betracht, die zu einer Steuer führen, welche geringer ausfällt, als die 25 % Kapitalertragsteuer. Dies sind zum einen Dividenden oder auch Zinseinnahmen, weil diese in der Regel sehr gering ausfallen und somit kaum das Potential haben, zu einer Steuer zu führen, die über der Kapitalertragsteuer liegt. Des Weiteren kommen noch Veräußerungsgewinne in Betracht. Sofern eine solche Veräußerung keinen gewerblichen Charakter hat, stellt dies einen einmaligen Sachverhalt dar und damit liegt eine Ausnahmesituation vor, die dem Kriterium der Dauerhaftigkeit völlig entgegensteht.
Weitere Voraussetzungen für einen Antrag für Dauerüberzahler sind die unbeschränkte Steuerpflicht des Antragstellers und dass die Gewinnausschüttung beim Steuerpflichtigen eine Betriebseinnahme darstellen.
Antrag auf Befreiung ideal bei Holdingstrukturen
Wenn eine Holding die Rechtsform einer GmbH hat, die selbst kein operatives Geschäft betreibt, ist sie als Muttergesellschaft geradezu prädestiniert, um einen Antrag auf Befreiung von der Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer zu stellen. Schließlich erhält eine solche Holding die Gewinnausschüttung einer operativ tätigen Tochtergesellschaft und hat ansonsten jedoch kaum andere Einnahmen. Verkäufe von Beteiligungen stellen eher eine Ausnahme dar und stellen deshalb beim Antrag für Dauerüberzahler keine Rolle. Außerdem ist die Kapitalertragsteuer, die die Tochtergesellschaft abzuführen verpflichtet ist, mit 25 % der Dividende eine stets höhere Steuer, als die 15 % Körperschaftsteuer, die die Holding auf die 5 % der Dividende regelmäßig zahlt.
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