Die Grundsteuerreform
Änderungen bei der Grundsteuer ab dem Jahr 2022
Zum 1.1.2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert, wie man ihn bisher kennt, als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes in Deutschland sind in diesem Zuge neu zu bewerten. Damit sind sämtliche Grundbesitzer und auch Eigentumswohnungen betroffen. Künftig wird es je nach Bundesland eigene Bewertungsverfahren geben. Es können sich damit für Ihren Grundbesitz in verschiedenen Bundesländern verschiedene Werte und Grundsteuerbelastungen ergeben.
Was ist für die Ermittlung der Grundsteuer zu tun?
In einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.
Die gute Nachricht: Grundstückseigentümer müssen nicht bereits zum 1.1.2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Eine individuelle Aufforderung an alle Grundbesitzer zur Erklärungsabgabe wird es also nicht geben.
Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.
Wie wird die neue Grundsteuer festgesetzt?
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Das formelle Verfahren hat sich demnach nicht verändert. Durch die Neufeststellungen und bundesweiten Neubewertungen ist aber eine sorgsame Prüfung der Bescheide ratsam.
Keß & Partner unterstützt Sie als Steuerberater aus München und Würzburg bei der Vorbereitung und der Abgabe der Feststellungserklärung für Ihre Immobilie im Jahr 2022.
Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da! Rufen Sie uns an 089 – 92 32 99 60 oder schreiben Sie uns info@kess-partner.de
Aktuelle Beiträge zu Steuern und Immobilien
Steuerliche Vorteile der Immobilien GmbH & Co. KG
Steuerliche Vorteile der Immobilien GmbH & Co. KG
Wir gehen im Folgenden darauf ein, wann die Rechtsform der GmbH & Co. KG bei Immobilienvermögen Sinn machen kann und erläutern die zwei wichtigsten Gründe, die für das Halten von Immobilien in der GmbH & Co. KG sprechen können.
Verkauf von Immobilien an die Kinder – Erbschaftsteuer und Einkommensteuer sparen
Es kann Sinn machen Immobilien an die Kinder zu Lebzeiten zu verkaufen anstatt diese im Wege der Schenkung zu übertragen oder erst im Erbfall auf die Kinder übergehen zu lassen. Der Verkauf ist bei den Eltern steuerfrei, sofern die Immobilie schon länger als zehn Jahre im Eigentum ist oder es sich um das Eigenheim handelt. Durch den Verkauf kann Abschreibungspotenzial generiert werden, was sich steuermindernd auswirkt. Je nach individuellem Einzelfall, Alter der Kinder und Lebenssituation, können die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einem geringeren Einkommensteuersatz unterliegen. Durch den Verkauf wird grundsätzlich der mögliche Anfall von Schenkungssteuer oder späterer Erbschaftsteuer vermieden. In Abhängigkeit des Gesamtvermögens kann hierdurch erheblich Steuer gemindert werden. Durch Vereinbarungen bzgl. der Kaufpreiszahlung können individuelle Liquiditätssituationen und Bedürfnisse gesteuert werden. Im Folgenden werden nur überblicksartig grundsätzliche mögliche steuerliche Vorteile dargestellt. Es muss jedoch immer die individuelle Lebenssituation unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens geprüft werden, um zu prüfen, was im Einzelfall anzuraten ist.
Share Deal mit Immobilien – Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz
Bisher galt der Share-Deal als eine Möglichkeit, um Immobilien weitestgehend ohne Grunderwerbsteuer zu kaufen. Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber das Grunderwerbsteuergesetz in dieser Hinsicht deutlich eingeschränkt. Zuvor konnte man bis zu 94,9 % einer Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Immobilienbesitz steuerfrei erwerben und zahlte nach einer Frist von fünf Jahren für den Kauf der restlichen 5,1 % nur eine entsprechend geringe Steuer. Und bei einer Kapitalgesellschaft konnte man 94,9 % der Anteile steuerfrei kaufen, während gleichzeitig eine weitere Person die restlichen 5,1 % steuerfrei erwarb. Der Gesetzgeber hat nun die Grenzen geändert und die Behaltensfristen von fünf auf zehn Jahre erhöht.
Einige unserer Spezialgebiete
Unsere Steuerberater analysieren für Sie gerne die Vorteilhaftiglkeit von Immobilieninvestitionen, erarbeiten die steueroptimale Erwerbsstruktur und beraten Sie auch nach dem Erwerb zu allen steuerlichen Themen im Zusammenhang mit Immobilien.
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