Die vermögensverwaltende GmbH kann Vorteile bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Aktien, ETFs oder anderen Fonds sowie mit Immobilien bringen. Eine vermögensverwaltende GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die statt eines operativen Geschäfts, die Erzielung von Gewinnen aus Kapitalvermögen als Geschäftszweck hat. Sofern die GmbH steuerlich als tatsächlich vermögensverwaltend eingestuft wird, zahlt diese, wie jede GmbH auch ca. 30 % Steuern. Es bleiben also 70 % des Gewinns, um in neue Anlagen zu reinvestieren. Verbleibt also das Geld in der GmbH ergibt sich ein relativ hohes Reinvestitionspotenzial, was die Gründung einer solchen vermögensverwaltenden GmbH sehr attraktiv machen kann. Es kommt jedoch auf die Anlageziele eines Investors und seine kurz-, mittel- und langfristige Planung an, ob Kapitalanlagen in der GmbH oder besser im Privatvermögen gehalten werden sollten.
Besteuerung von Kapitalerträgen bei einer natürlichen Person
Erhält eine natürliche Person aus einer Beteiligung an einer GmbH oder Aktiengesellschaft Gewinnausschüttungen so unterliegen diese der Kapitalertragsteuer und werden mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie gegebenenfalls auch Kirchensteuer. Kosten im Zusammenhang mit den Gewinnausschüttungen, wie Depotgebühren, können nicht in Abzug gebracht werden. Die natürliche Person hat zudem einen jährlichen Sparerpauschbetrag von 801 € zur Verfügung. Sofern die natürliche Person zu mehr als 1% an der Gesellschaft beteiligt sein sollte, findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Dies wird bei regulären Aktienbeteiligungen in der Regel nicht der Fall sein. Neben den laufenden Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden sind auch die Gewinn aus der Veräußerung der Anteile zu versteuern. Hierbei handelt es sich um Kursgewinne aus dem Handel mit Wertpapieren, die entstehen, wenn der Verkaufserlös eines Wertpapiers über dem Anschaffungspreis liegt
Vorteile einer Holdingstruktur bei der laufenden Besteuerung
Der Unterschied zeigt sich wenn die operative GmbH Ihre Gewinne an Ihre Gesellschafterin und die Holdinggesellschaft, ausschüttet (Dividende). In dieser Konstellation greift die Vorschrift, des § 8b Abs. 1 mit Abs. 5 KStG. Sie bewirkt, dass 95 % der ausgeschütteten Gewinne bei der Holdinggesellschaft nicht besteuert werden müssen. 95 % sind somit steuerfrei. Die verbliebenen 5 % der Dividende unterliegen weiterhin der Besteuerung in Höhe von 30 %. Auf die Ausschüttung werden demnach nur ca. 1,5 % Steuern gezahlt.
Besonders im Vergleich mit einer Unternehmensstruktur ohne Holdinggesellschaft, wird der Steuervorteil deutlich. Für den Fall, dass die natürliche Person die Gewinnausschüttung der operativen GmbH direkt erhält, wird diese mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert. Die juristische Person kann eine 95%ige Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Durch die Steuerbefreiung für die Holdinggesellschaft bleibt dieser also wesentlich mehr Kapital, das reinvestiert werden kann.
Besteuerung von Kapitalerträgen einer vermögensverwaltenden GmbH
Bei der Körperschaftsteuer liegt der Steuersatz einheitlich bei 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bezieht jedoch eine Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an einem anderen Unternehmen, kann diese Dividende unter bestimmten Voraussetzungen nahezu als steuerfrei angesehen werden. Die Bedingung für eine steuerfreie Behandlung des Gewinns ist, dass die vermögensverwaltende GmbH zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres entweder zu mindestens 10 % am Grundkapital oder Stammkapital der gewinnbringenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder, dass hierbei eine Beteiligung am Vermögen einer Personenvereinigung im gleichen Umfang vorliegt. Dazu gibt es jedoch eine Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt, an dem diese Bedingung festzustellen ist. Falls nämlich erst im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben wird, dann gilt diese Bedingung ebenfalls als erfüllt.
Letztendlich werden 5% der Gewinnausschüttung der Körperschaftsteuer unterworfen durch eine gewisse Fiktion hinsichtlich der Kosten, auf die hier nicht weiter eingegangen wird. Somit beträgt die Körperschaftsteuer auf solche prinzipiell steuerfreien Gewinne tatsächlich 0,75 % (5 % auf 15 % = 0,75 %).
Nun ist es allerdings eher selten, dass eine vermögensverwaltende GmbH eine Beteiligungshöhe von 10 % an einer größeren, börsennotierten Aktiengesellschaft erreicht. Daher ist der Gewinn, den die vermögensverwaltende GmbH auf Grund einer Dividende einer großen Aktiengesellschaft erzielt, meist in vollem Umfang steuerpflichtig.
Bei der Gewerbesteuer kommen im Prinzip nahezu die gleichen Regelungen zur Anwendung, allerdings ist eine Beteiligungshöhe von 15% notwendig, um die Gewinn steuerfrei zu halten.
Die vermögensverwaltende GmbH bei Immobilieninvestitionen
Wenn die vermögensverwaltende GmbH ausschließlich in Immobilien investiert, sprechen wir von einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH. Ihre Tätigkeit ist auf die Verwaltung der Immobilien mit reiner Vermietung und Verpachtung beschränkt. Es ist dabei sehr darauf zu achten, dass keine Wirtschaftsgüter vermietet werden, die ggf. Betriebsvorrichtungen darstellen können, wie z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Hebebühnen. Dies sei nur exemplarisch aufgeführt. Auch dürfen in der vermögensverwaltenden Immobilien GmbH keinerlei gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Der erste Vorteil der vermögensverwaltenden Immobilien GmbH ist die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung, die man bei der Finanzverwaltung mit der Abgabe der Steuerdeklaration beantragen kann. Hierdurch werden die Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von der Besteuerung mit Gewerbesteuer ausgenommen, sind insofern also steuerfrei. Körperschaftsteuer fällt jedoch auf die Gewinn an.
Um keine gewerblichen Wirtschaftsgüter mit zu vermieten oder keine gewerblichen Tätigkeiten auszuführen, die den Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung ausschließen, muss man unter Umständen eine zweite GmbH gründen, die dann gewerblich tätig ist und die Leistungen so strukturieren, dass diese von der zweiten GmbH ausgeführt werden.
Steuervorteil einer natürlichen Person bei Investitionen in Value-Aktien
Wer in Aktien investiert, um kurz- bis mittelfristig von regelmäßigen Gewinnausschüttungen aus diesen Anlagen zu profitieren, der sollte diese Anlagen am besten auf privater Ebene tätigen. Somit entfällt die Besteuerung auf Ebene der vermögensverwaltenden GmbH. Die Gewinnausschüttung, die eine vermögensverwaltende GmbH von einer börsennotierten Aktiengesellschaft erhält, wird in der Regel in vollem Umfang steuerpflichtig sein. Denn um solche Gewinnausschüttungen nahezu steuerfrei in der GmbH zu erhalten, ist eine Mindestbeteiligung von 10 % an der Aktiengesellschaft erforderlich. Bei Ausschüttung an die natürliche Person fallen, nach Abzug des Sparerpauschbetrags, bei der Einkommensteuer lediglich 25 % Kapitalertragsteuer an, unabhängig davon, wie hoch der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen ist.
Ganz nebenbei bietet die vermögensverwaltende GmbH den Vorteil, dass ihre Haftung beschränkt ist. Bei auf Spekulation basierenden Anlagestrategien ist dies durchaus von Bedeutung.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Thema Aktien, Fonds & Immobilien schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
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