Eine Holdinggesellschaft wird in der Regel in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (UG, GmbH oder AG) gegründet. Die vorwiegenden Vorteile sind dann bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen und dem Verkauf von Tochtergesellschaften. Aus diesem Grund nutzen z.B. Startups die Holdingstruktur, wenn der Exit avisiert wird. Durch die Holdingstruktur lässt sich deutlich mehr Kapital auch wieder reinvestieren. Im Folgenden werden die wesentlichen Vorteile dargestellt.
Unsere Kanzlei hat sich auf die Steuerberatung von Unternehmen und die steuerliche Gestaltungsberatung spezialisiert. Durch die hohe Nachfrage nach steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen oder Immobilieninvestitionen, haben wir uns entschlossen Beiträge zum Thema Holdingstrukturen oder auch Immobilieninvestitionen zu schreiben. Unser Beitrag gibt jedoch nur stark vereinfacht und ohne Gewähr der Vollständigkeit einen Überblick, wann eine Holdingstruktur sinnvoll sein kann.
Was ist eine Holding und welche Formen gibt es?
Bei einer Holding handelt es sich nicht um eine Rechtsform, sondern um eine Organisationsstruktur mehrerer Unternehmen. Die Anteile an der Holdinggesellschaft hält in der Regel eine natürliche Person. Eine Holdinggesellschaft selber (meist in der Rechtsform der GmbH) unterhält also kein eigenes operatives Geschäft. Bei der Holding in der Form der GmbH steht vor allem das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen im Vordergrund. Das bedeutet, dass die Holdinggesellschaft nur an anderen Unternehmen beteiligt ist. Dabei handelt es sich juristisch um eine „normale“ GmbH, steuerlich ist die Holding-GmbH jedoch privilegiert: die Einkünfte der Holding-GmbH, bestehend aus Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen auf Ebene der Holding zu 95 % steuerfrei sind.
Abhängig vom Zweck, der mit der Gründung einer Holding verfolgt wird, können Holdinggesellschaften in vier typische Formen eingeteilt werden.
Operative Holding (bzw. Stammhauskonzern): Klassische Form der Holding, bei der die Holdinggesellschaft selbst operativ tätig ist und Beteiligungen an Tochterunternehmen hält, die wiederum als selbstständig operativ tätige Unternehmen am Markt aktiv sind.
Management- bzw. Strategie-Holding: Die Holdinggesellschaft übt eine zentrale Steuerungs- und Kontrollfunktion über ihre Tochterunternehmen aus und ist die alleinige Entscheidungsinstanz. Gleichzeitig werden durch diese Holdingstruktur steuerliche Vorteile ausgenutzt.
Finanz- bzw. Vermögensholding: Die Holdinggesellschaft übt kein operatives Geschäft aus, sondern hält reine Finanzbeteiligungen an den Tochterunternehmen mit dem Ziel der Gewinnbeteiligung oder Anteilsveräußerung.
Vorteile einer Holdingstruktur bei der laufenden Besteuerung
Der Unterschied zeigt sich wenn die operative GmbH Ihre Gewinne an Ihre Gesellschafterin und die Holdinggesellschaft, ausschüttet (Dividende). In dieser Konstellation greift die Vorschrift, des § 8b Abs. 1 mit Abs. 5 KStG. Sie bewirkt, dass 95 % der ausgeschütteten Gewinne bei der Holdinggesellschaft nicht besteuert werden müssen. 95 % sind somit steuerfrei. Die verbliebenen 5 % der Dividende unterliegen weiterhin der Besteuerung in Höhe von 30 %. Auf die Ausschüttung werden demnach nur ca. 1,5 % Steuern gezahlt.
Besonders im Vergleich mit einer Unternehmensstruktur ohne Holdinggesellschaft, wird der Steuervorteil deutlich. Für den Fall, dass die natürliche Person die Gewinnausschüttung der operativen GmbH direkt erhält, wird diese mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert. Die juristische Person kann eine 95%ige Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Durch die Steuerbefreiung für die Holdinggesellschaft bleibt dieser also wesentlich mehr Kapital, das reinvestiert werden kann.
Vorteile einer Holdingstruktur beim Verkauf von Tochtergesellschaften
Nicht nur bei Ausschüttung werden Holdinggesellschaften begünstigt, sondern auch beim Verkauf der operativen GmbH. Es greift ebenfalls die Steuerfreistellung zu 95 %. Damit ist der Steueraufwand bei der Muttergesellschaft im Fall des Exits sehr gering und die Liquidität kann zum Aufbau neuer Tochtergesellschaften, zur Vergabe von Darlehen etc. genutzt werden.
Grundsätzlich ist jedoch auch noch Voraussetzung, dass die GmbH & Co. KG keine sonstigen gewerblichen Tätigkeiten ausführt. Hierauf ist strickt zu achten. Schon ein geringer Umfang gewerblicher Tätigkeit führt dazu, dass die Einordnung der Gesellschaft als „vermögensverwaltend“ (Halten und Verwalten von Immobilien) nicht möglich ist. Wird dies jedoch beachtet und liegen zwischen Anaffung und Verkauf einer Immobilie mindestens 10 Jahre, bleibt der erzielte Verkaufserlös von der Besteuerung befreit.
Langfristige strategische Maßnahmen im Rahmen einer Holdingstruktur
Selbstverständlich befindet sich die Dividende beziehungsweise der Veräußerungsgewinn nun nahezu steuerfrei in der Holdinggesellschaft. Eine Ausschüttung dieses steuerfreien Gewinns an den Gesellschafter löst eine Steuerbelastung aus. Deshalb können zunächst mögliche Strategien in der Praxis sein:
Reinvestitionen durch die Holding
Werden auf Dividenden und Veräußerungsgewinnen nur 1,5 % Steuer entrichtet, stehen ca. 98,5 % des Gewinns für Reinvestitionen zu Verfügung. So verbleibt in der Holdinggesellschaft Kapital, welches zu Investitionszwecken genutzt werden kann. Dies kommt z.B. Startups zugute, die gerade am Anfang einen hohen Liquiditätsbedarf haben.
Immobilien-GmbH
Ist die Holding GmbH inhaltlich eine Immobilien GmbH, können die Mieterträge über die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer vollständig gekürzt werden, sodass die GmbH letztendlich keine Gewerbesteuer mehr zu entrichten hat. Im Ergebnis sind die Mieterträge nur noch mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. SolZ belastet, was deutlich weniger ist, als die Steuerbelastung der Einkünfte aus Immobilienvermögen im Privatvermögen. Es können jedoch auch Gründe dafür sprechen, Immobilien nicht über eien GmbH zu halten. Hierbei sind die persönlichen Zielsetzungen entscheidend.
Darlehensvergabe an Gesellschafter
Ebenfalls können die liquiden Mittel der Holding-GmbH an den Gesellschafter (Privatperson) als Darlehen vergeben werden. Dieser nutzt die liquiden Mittel dann beispielsweise für den Erwerb von Immobilien. Zwar müssen hier fremdübliche Zinsen erhoben werden, diese sind aktuell aber sehr gering (1-2 %) und können auf privater Ebene zudem als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden, wenn Sie der Finanzierung eines Vermietungsobjekts dienen.
Weiterhin hat der BFH mit Urteil vom 11.07.2017 entschieden, dass die Rückzahlung des Darlehens durch den Gesellschafter gesichert sein muss. Daher ist wichtig, dass der Gesellschafter über genügend Vermögen verfügt, damit die Rückzahlung gewährleistet ist. Im Zweifel ist eine Grundschuldeintrag zugunsten der GmbH vorzunehmen.
Rentenzahlungen
Jeder Steuerpflichtige kann bis zu 54.000 € pro Jahr (Stand 2018) mit einem Steuersatz von unter 42 % versteuern. Sinken bei Renteneintritt die steuerlichen Einkünfte des Gesellschafters, empfiehlt sich, jedes Jahr einen Teil der Gewinnvorträge auszuschütten. Bei einer Gewinnausschüttung von beispielsweise 100.000 €, sind davon 60 % (60.000 €) steuerpflichtig, basierend auf dem zur Anwendung kommenden Teileinkünfteverfahren. Durch die Nutzung des niedrigen Steuersatzes ergibt sich beispielsweise bei einem Einkommen von 60.000 € eine Steuer von ca. 15.000 €, anstatt der normalen Abgeltungssteuer von 25.000 € (25 % von 100.000 €). Sie sparen 10.000 € pro Jahr.
Fazit zur Holding
Die Gründung einer Holding GmbH ist wegen ihrer steuerlichen Begünstigung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen bei Tochtergesellschaften vor allem für Vermögensverwaltungen sehr attraktiv. Auch im Startup-Bereich erfreut sich die Holding großer Beliebtheit, denn durch die niedrige Steuerquote haben Investoren die Möglichkeit der Reinvestition von Kapital. Die thesaurierten Gewinne sind jedoch bei einer zukünftigen Ausschüttung aus der Holding an deren Anteilseigner zu versteuern. Der vordergründige Steuervorteil ist also als eine Steuerstundung zu betrachten.
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Wir sind Steuerberater an den Standorten München und Würzburg. Unsere Steuerberater haben sich besonders auf die steuerliche Beratung von Immobilieninvestitionen, Beratung zum Vermögensaufbau und Vermögenserhalt von Privatpersonen und Unternehmen spezialisiert. Unsere Mandanten schätzen Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
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