Holdingstrukturen, Holdinggesellschaften
Mittelständische Unternehmensgruppen und Konzerne nutzen häufig Holdingstrukturen, um besondere Steuervorteile zu nutzen. In den vergangenen Jahren hat sich diese Struktur auch für mittelgroße Unternehmen durchgesetzt, sodass wir als Steuerberater in unserer Mandantschaftauch eine Vielzahl an Holdingstrukturen betreuen.
Von besonderer Bedeutung bei Holdingstrukturen ist, dass Gewinne aus den operativen Gesellschaften nahezu steuerfrei an die Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden können. Zusätzlich ist die Holding dahingehend privilegiert, dass sie die Tochterkapitalgesellschaften auch steuerfrei veräußern kann. In der Praxis verbinden wir solche Holdingstrukturen zum Beispiel mit einer zusätzlichen Immobilien-GmbH, damit die steuerfrei vereinnahmten Gewinne in Immobilien reinvestiert und die quasi Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer (erweiterte Grundstückskürzung) genutzt werden kann.
Selbstverständlich begleiten wir Mandanten auch bei erstmaligen Etablierung solcher Holdingstrukturen bzw. bei der steuerlichen Optimierung bereits bestehender Holdinggesellschaften. Bei Umstrukturierungen sind besondere Behaltensfristen zu beachten, die meist sieben Jahre betragen. Wird die Holdingstruktur direkt bei der Unternehmensgründung aufgesetzt, können die Steuervorteile bereits im ersten Jahr in Anspruch genommen werden. Nehmen Sie zu unseren Steuerberatern an den Standorten München oder Würzburg Kontakt auf. Unsere Steuerberater analysieren für Sie gerne alle Vor- und Nachteile einer Holdingstruktur und besprechen mit Ihnen, ob die Begründung einer Holdingstruktur individuell sinnvoll ist.
Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Unternehmen.
Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da! Rufen Sie uns an 089 – 92 32 99 60 oder schreiben Sie uns info@kess-partner.de
Aktuelle Beiträge zur Besteuerung von Unternehmen, Holdinstrukturen, Kapitalgesellschaften
Steuerfreie Schenkung von GmbH-Anteilen
Damit Kinder steueroptimal an einer GmbH beteiligt werden können, ist unter anderem zu beachten, dass der übertragende Gesellschafter einen Anteil von über 25% am Unternehmen hält. Ist dies nicht der Fall, bietet die Vereinbarung eines Pooling-Vertrages zwischen den Gesellschaftern der GmbH mit einhergehender Stimmrechtsbindung die Möglichkeit, in die Nutzung der steuerlichen Vorteile zu gelangen.
Befreiung von der Abführung von Kapitalertragsteuer
Bei der Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft fällt eine Kapitalertragsteuer von 25 % an. Wenn die Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft ist, dann müsste sie auf diese Dividende im Grunde nur eine Körperschaftsteuer von 0,75 % entrichten. Also kommt es durch die Besteuerung an der Quelle, die die Kapitalertragsteuer darstellt, insgesamt zu einer Überzahlung der Steuer. Die Erstattung kann unter Umständen eine ganze Zeit lang dauern. Es gibt mit einem Antrag für sogenannte Dauerüberzahler die Möglichkeit gemäß § 44a Abs. 5 EStG das Einbehalten der Kapitalertragsteuer durch die Tochtergesellschaft zu vermeiden.
Befreiung von der Abführung von Kapitalertragsteuer
Bei der Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft fällt eine Kapitalertragsteuer von 25 % an. Wenn die Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft ist, dann müsste sie auf diese Dividende im Grunde nur eine Körperschaftsteuer von 0,75 % entrichten. Also kommt es durch die Besteuerung an der Quelle, die die Kapitalertragsteuer darstellt, insgesamt zu einer Überzahlung der Steuer. Die Erstattung kann unter Umständen eine ganze Zeit lang dauern. Es gibt mit einem Antrag für sogenannte Dauerüberzahler die Möglichkeit gemäß § 44a Abs. 5 EStG das Einbehalten der Kapitalertragsteuer durch die Tochtergesellschaft zu vermeiden.
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