Verkauf von Immobilien an die Kinder – Erbschaftsteuer und Einkommensteuer sparen

Verkauf von Immobilien an die Kinder – Erbschaftsteuer und Einkommensteuer sparen

Es kann Sinn machen Immobilien an die Kinder zu Lebzeiten zu verkaufen anstatt diese im Wege der Schenkung zu übertragen oder erst im Erbfall auf die Kinder übergehen zu lassen. Der Verkauf ist bei den Eltern steuerfrei, sofern die Immobilie schon länger als zehn Jahre im Eigentum ist oder es sich um das Eigenheim handelt. Durch den Verkauf kann Abschreibungspotenzial generiert werden, was sich steuermindernd auswirkt. Je nach individuellem Einzelfall, Alter der Kinder und Lebenssituation, können die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einem geringeren Einkommensteuersatz unterliegen. Durch den Verkauf wird grundsätzlich der mögliche Anfall von Schenkungssteuer oder späterer Erbschaftsteuer vermieden. In Abhängigkeit des Gesamtvermögens kann hierdurch erheblich Steuer gemindert werden. Durch Vereinbarungen bzgl. der Kaufpreiszahlung können individuelle Liquiditätssituationen und Bedürfnisse gesteuert werden. Im Folgenden werden nur überblicksartig grundsätzliche mögliche steuerliche Vorteile dargestellt. Es muss jedoch immer die individuelle Lebenssituation unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens geprüft werden, um zu prüfen, was im Einzelfall anzuraten ist.

Share Deal mit Immobilien – Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Share Deal mit Immobilien – Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Bisher galt der Share-Deal als eine Möglichkeit, um Immobilien weitestgehend ohne Grunderwerbsteuer zu kaufen. Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber das Grunderwerbsteuergesetz in dieser Hinsicht deutlich eingeschränkt. Zuvor konnte man bis zu 94,9 % einer Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Immobilienbesitz steuerfrei erwerben und zahlte nach einer Frist von fünf Jahren für den Kauf der restlichen 5,1 % nur eine entsprechend geringe Steuer. Und bei einer Kapitalgesellschaft konnte man 94,9 % der Anteile steuerfrei kaufen, während gleichzeitig eine weitere Person die restlichen 5,1 % steuerfrei erwarb. Der Gesetzgeber hat nun die Grenzen geändert und die Behaltensfristen von fünf auf zehn Jahre erhöht.

Share Deal mit Immobilien – Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Share Deal mit Immobilien – Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Bisher galt der Share-Deal als eine Möglichkeit, um Immobilien weitestgehend ohne Grunderwerbsteuer zu kaufen. Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber das Grunderwerbsteuergesetz in dieser Hinsicht deutlich eingeschränkt. Zuvor konnte man bis zu 94,9 % einer Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Immobilienbesitz steuerfrei erwerben und zahlte nach einer Frist von fünf Jahren für den Kauf der restlichen 5,1 % nur eine entsprechend geringe Steuer. Und bei einer Kapitalgesellschaft konnte man 94,9 % der Anteile steuerfrei kaufen, während gleichzeitig eine weitere Person die restlichen 5,1 % steuerfrei erwarb. Der Gesetzgeber hat nun die Grenzen geändert und die Behaltensfristen von fünf auf zehn Jahre erhöht.

Vermeidung von Steuerbelastungen durch Bildung von § 6b-Rücklagen

Vermeidung von Steuerbelastungen durch Bildung von § 6b-Rücklagen

Die Möglichkeiten Steuerbelastungen nach einer Realisierung von Veräußerungsgewinnen zu vermeiden sind sehr begrenzt. Es gibt jedoch Gestaltungspotenzial, welches zur Steueroptimierung genutzt werden kann. Die Vermeidung der Versteuerung ist jedoch an enge Voraussetzungen und Grenzen geknüpft, die es genau zu kennen gilt. Im Folgenden werden ausgewählte Aspekte der Bildung von 6b-Rücklagen dargestellt.

Mietverträge mit Verwandten

Mietverträge mit Verwandten

Mietverträge unter nahen Angehörigen bieten die Möglichkeit, z. B. eigene Wohnungen günstiger als unter fremden Dritten an Verwandte zu vermieten, ohne dass die Ausgaben, die Sie für das Mietobjekt leisten, steuerlich verloren gehen. Dazu müssen Sie jedoch einige Formalien und steuerliche Regeln beachten.

Gewerbliche Einordnung von Immobilienverkäufen – ausgewählte Aspekte zum gewerblichen Grundstückshandel

Gewerbliche Einordnung von Immobilienverkäufen – ausgewählte Aspekte zum gewerblichen Grundstückshandel

Damit der Kauf und Verkauf von Immobilienvermögen nicht als gewerblich beurteilt wird und damit nicht doch in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden muss, gilt es die Rechtsprechungen und auch die auf Basis der Rechtsprechung entwickelte Grenzen und Kriterien der Finanzverwaltung zur Unterscheidung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung genau zu kennen.

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