Es kann Sinn machen Immobilien an die Kinder zu Lebzeiten zu verkaufen anstatt diese im Wege der Schenkung zu übertragen oder erst im Erbfall auf die Kinder übergehen zu lassen. Der Verkauf ist bei den Eltern steuerfrei, sofern die Immobilie schon länger als zehn Jahre im Eigentum ist oder es sich um das Eigenheim handelt. Durch den Verkauf kann Abschreibungspotenzial generiert werden, was sich steuermindernd auswirkt. Je nach individuellem Einzelfall, Alter der Kinder und Lebenssituation, können die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einem geringeren Einkommensteuersatz unterliegen. Durch den Verkauf wird grundsätzlich der mögliche Anfall von Schenkungssteuer oder späterer Erbschaftsteuer vermieden. In Abhängigkeit des Gesamtvermögens kann hierdurch erheblich Steuer gemindert werden. Durch Vereinbarungen bzgl. der Kaufpreiszahlung können individuelle Liquiditätssituationen und Bedürfnisse gesteuert werden. Im Folgenden werden nur überblicksartig grundsätzliche mögliche steuerliche Vorteile dargestellt. Es muss jedoch immer die individuelle Lebenssituation unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens geprüft werden, um zu prüfen, was im Einzelfall anzuraten ist.
Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch
Bei Schenkungen und Erbschaften ist die Übertragung unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs eine sehr gängige Möglichkeit der Steuergestaltung. Durch die Übertragung unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs kann die Schenkungssteuer bzw. vielmehr der schenkungssteuerlich relevante Wert deutlich reduziert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Vorbehaltsnießbrauch nicht nur Auswirkungen auf die Schenkungssteuer bzw. Erbschaftsteuer hat, sondern auch auf die Einkommensteuer. Die Übertagung unter Vorbehaltsnießbrauch ist vor allem bei der Übertragung von Immobilien von Eltern auf ihre Kinder steuerlich von Vorteil.
Schenkungssteuer, Schenkungssteuererklärung
Wir zeigen Ihnen die Freibeträge, Steuersätze und Unternehmensbegünstigungen auf. Außerdem informieren wir über die gesetzliche Anzeigepflicht und die Schenkungssteuererklärung.
Verkauf statt Schenkung von Immobilien an Kinder
Es gibt verschiedene Möglichkeiten Immobilien an Kinder schon zu Lebzeiten zu übertragen. Eine Variante ist z.B. die Übertragung der Immobilie unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs an der Immobilien. Es kann aber in vielen Fällen sinnvoller sein, statt der Schenkung einen Verkauf der Immobilie an die eigenen Kinder vorzusehen.
Der Vorbehaltsnießbrauch bei der Schenkungssteuer
Bei Schenkungen und Erbschaften ist die Übertragung unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs eine bedeutende Möglichkeit der Steuergestaltung, da hierdurch die Schenkungssteuer reduziert werden kann. Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes unter Vorbehaltsnießbrauch hat nicht nur Auswirkungen auf die Schenkungssteuer bzw. Erbschaftsteuer, sondern auch auf die Einkommensteuer. Die Übertagung unter Vorbehaltsnießbrauch ist insbesondere bei der Übertragung von Immobilien von Eltern auf ihre Kinder von steuerlichem Vorteil.
GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken
Um die eigenen Kinder steueroptimal an einer GmbH-Gesellschaft beteiligen zu können, ist unter anderem zu beachten, dass der übertragende GmbH-Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an der Firma hält. Dies ist vor allem gerade b einer gemeinsamen Familien-Holding zu berücksichtigen, an der mindestens vier Gesellschafter womöglich zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Hier gibt es die Lösung durch Vereinbarung eines Pooling-Vertrages und einer damit einhergehenden Stimmrechtsbindung die Übertragungen steuerlich optimieren zu können.
Beteiligung von Kindern an Immobiliengesellschaften – Gründung von Poolinggesellschaften / Familiengesellschaften
Die Familiengesellschaft kann ein sehr hilfreiches Mittel sein, um bei der Übertragung von bereits vorhandenen Immobilien durch Eltern auf ihre Kinder Schenkungsteuer beziehungsweise Erbschaftsteuer zu sparen.