- Hinweise
- Einzelunternehmen
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- GmbH & Co. KG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- UG (haftungsbeschränkt) bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
1. Hinweise
Die folgende Übersicht enthält nur die in der Praxis häufigsten Gesellschaftsformen. Die aufgeführten Kriterien stellen die aus unserer Sicht wichtigsten Kriterien dar, die bei der Entscheidung über die richtige Rechtsformwahl zu berücksichtigen sind. Die Übersicht ersetzt keine eingehende Beratung und Analyse der individuellen Situation im Vorfeld einer Unternehmensgründung. Für die Vereinbarung eines Beratungsgespräches nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
2. Einzelunternehmen
- Für den Einstieg kann diese Form gut geeignet sein.
- Der Betriebsinhaber haftet vollumfänglich mit seinem gesamten Vermögen (auch Privatvermögen!).
- Es ist kein Mindestkapital für die Gründung notwendig.
- Keine weiteren Gesellschafter vorhanden, mit denen man sich einig sein muss.
- Mit Betriebsbeginn entsteht das Einzelunternehmen automatisch.
- Anfangsverluste können steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften, einem Verlustrücktrag oder Verlustvortrag.
Hier muss vor allem klar abgewogen werden, ob die Haftungsrisiken durch eine Versicherung abgedeckt werden können oder ob es Haftungsrisiken gibt, die tatsächlich die Existenz des Unternehmers gefährden könnten.
3. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Zusammenschluss mehrerer Partner für Handelsgeschäfte.
- Stellt keine Gesellschaftsform für Kleingewerbetreibende dar.
- Die Gesellschafter haften vollumfänglich mit ihrem gesamten Vermögen (auch Privatvermögen!).
- Es ist kein Mindestkapital für die Gründung notwendig.
- Jedem Gesellschafter kann ein relativ großer Handlungsspielraum gewährt werden.
- Grundsätzlich ist kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Es ist jedoch anzuraten den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu verfassen und ggf. nach individuellen Wünschen und den Gegebenheiten anzupassen. Wir kein schriftlicher Vertrag verfasst gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern grundsätzlich die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Regelungen.
- Anfangsverluste können steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb genutzt werden durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften, einem Verlustrücktrag oder Verlustvortrag.
4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Ist ein einfacher Zusammenschluss von Partnern.
- Kann auch eine Gesellschaftsform z.B. für Kleingewerbetreibende, Freie Berufe darstellen und nicht nur Kaufleute im Sinne des HGB.
- Die Gesellschafter haften vollumfänglich mit ihrem gesamten Vermögen (auch Privatvermögen!).
- Es ist kein Mindestkapital für die Gründung notwendig.
- Jedem Gesellschafter kann ein relativ großer Handlungsspielraum gewährt werden.
- Grundsätzlich ist kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Es ist jedoch anzuraten den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu verfassen und ggf. nach individuellen Wünschen und den Gegebenheiten anzupassen. Wird kein schriftlicher Vertrag verfasst gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern grundsätzlich die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Regelungen.
- Anfangsverluste können steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb genutzt werden durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften, einem Verlustrücktrag oder Verlustvortrag.
5. Kommanditgesellschaft (KG)
- Benötigt für die Gründung zwei Arten von Partnern: mindestens einen beschränkt haftende Kommanditisten und mindestens einen unbeschränkt haftenden Komplementär.
- Die Kommanditisten haften gegenüber Gläubigern nur bis zu der Höhe ihrer Einlage und nicht mit ihrem Privatvermögen.
- Der Komplementär haftet uneingeschränkt gegenüber den Gläubigern, d.h. auch mit seinem Privatvermögen.
- Es ist kein Mindestkapital für die Gründung notwendig.
- Die Geschäftsführung obliegt dem Komplementär.
- Grundsätzlich ist kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Es ist jedoch anzuraten den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu verfassen und ggf. nach individuellen Wünschen und den Gegebenheiten anzupassen. Wird kein schriftlicher Vertrag verfasst gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern grundsätzlich die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Regelungen.
- Anfangsverluste können steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb genutzt werden durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften, einem Verlustrücktrag oder Verlustvortrag. Allerdings besteht für die Kommanditisten eine Verlustbeschränkung.
6. GmbH & Co. KG
- Für Gründer, die ihre Haftung beschränken wollen.
- Verwaltungsaufwand ist im Vergleich z.B. zur GbR oder OHG etwas höher, da es sich um zwei Gesellschaften handelt. Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die als vollhaftenden Gesellschafter noch eine GmbH hat. Für diese ist auch ein Jahresabschluss zu erstellen, der beim elektronischen Bundesanzeiger zu hinterlegen oder zu veröffentlichen ist und es sind auch Steuererklärungen abzugeben.
- Kommanditisten haften beschränkt
- GmbH haftet vollumfänglich, allerdings wiederum beschränkt auf das Stammkapital. Die Gesellschafter der GmbH haften wieder nur beschränkt.
- Die Geschäftsführung obliegt der GmbH als Komplementär.
- Kann auch eine Gesellschaftsform z.B. für Kleingewerbetreibende, Freie Berufe darstellen und nicht nur Kaufleute im Sinne des HGB.
- Die Gesellschafter haften vollumfänglich mit ihrem gesamten Vermögen (auch Privatvermögen!).
- Es ist kein Mindestkapital für die Gründung notwendig.
- Jedem Gesellschafter kann ein relativ großer Handlungsspielraum gewährt werden.
- Grundsätzlich ist kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Es ist jedoch anzuraten den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu verfassen und ggf. nach individuellen Wünschen und den Gegebenheiten anzupassen. Wird kein schriftlicher Vertrag verfasst gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern grundsätzlich die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Regelungen.
- Anfangsverluste können steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb genutzt werden durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften, einem Verlustrücktrag oder Verlustvortrag. Allerdings besteht für die Kommanditisten eine Verlustbeschränkung.
7. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Für Gründer, die ihre Haftung beschränken wollen.
- Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf ihre Stammeinlage.
- Die Gesellschaft selber haftet vollumfänglich.
- Es ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig, der notariell zu beurkunden ist. Die Gesellschaft wird anschließend im Handelsregister eingetragen.
- Geschäftsführung durch einen oder mehrere Geschäftsführer möglich. Diese sind angestellt und erhalten in der Regel ein Geschäftsführungsgehalt und u.U. eine gewinnabhängige Vergütung (Tantieme).
- Anfangsverluste können steuerlich nur von der Gesellschaft selber genutzt werden. Es ist keine Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften der Gesellschafter möglich.
8. UG bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- Für Gründer, die ihre Haftung beschränken wollen.
- Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf ihre Kapitaleinlage.
- Die Gesellschaft selber haftet vollumfänglich.
- Einfache Gründung durch ein Musterprotokoll möglich. Es ist jedoch dann anzuraten einen angepassten Gesellschaftsvertrag zu verfassen, wenn die Regelungen des Musterprotokolls nicht den Vorstellungen und Bedürfnissen der Gesellschafter entsprechen.
- Es ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig, der notariell zu beurkunden ist. Die Gesellschaft wird anschließend im Handelsregister eingetragen.
- Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf ihre Stammeinlage.
- Jedes Jahr müssen 25% des Jahresüberschusses den gesetzlichen Rücklagen zugewiesen werden bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht und somit eine „reguläre GmbH“ entsteht.
- Geschäftsführung durch einen oder mehrere Geschäftsführer möglich. Diese sind angestellt und erhalten in der Regel ein Geschäftsführungsgehalt und u.U. eine gewinnabhängige Vergütung (Tantieme).
- Anfangsverluste können steuerlich nur von der Gesellschaft selber genutzt werden. Es ist keine Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften der Gesellschafter möglich.
Sollten Sie zum Thema der Rechtsformwahl und steuerlichen Optimierung oder weiterer Themen im Zusammenhang mit der Gründung oder Änderung der Rechtsform Fragen haben, kontaktieren Sie uns doch gleich per E-Mail oder mit einem persönlichen Anruf.
Wir sind Steuerberater an den Standorten München und Würzburg. Unsere Steuerberater haben besondere Expertise bei der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung von Unternehmen. Unsere Mandanten schätzen unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Beratung des Prozesses der Unternehmensgründung
- Gründung von Holdinggesellschaften
- Beratung von Unternehmenskäufen
- Gründung und Betreuung von Immobilien-Gesellschaften
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Erstellung von Jahresabschlüssen, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Steuererklärungen)
- Digitale Finanzbuchführung und Lohnbuchführung
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