Wir zeigen Ihnen die Freibeträge, Steuersätze und Unternehmensbegünstigungen auf. Außerdem informieren wir über die gesetzliche Anzeigepflicht und die Schenkungssteuererklärung.
Meldung an das Finanzamt
Der Schenkende und der Beschenkte sind beide gleichermaßen verpflichtet das Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Innerhalb von drei Monaten muss die Anzeige über die Schenkung beim Finanzamt erfolgen. Zuständig dabei ist nicht das Wohnsitzfinanzamt, sondern das Erbschaftsteuerfinanzamt.
Schenkungssteuererklärung
Zunächst müssen Sie dem Finanzamt die Schenkung nur anzeigen. Anschließend kann das Schenkungssteuerfinanzamt eine Schenkungssteuererklärung bei Ihnen anfordern. Das ist meisten dann der Fall, wenn das Schenkungssteuerfinanzamt das Gefühl hat, dass die Freibeträge überschritten sind. Ihnen muss dann eine Frist von mindestens einem Monat gewährt werden. Als Steuerberater können wir allerdings eine Fristverlängerung beantragen.
Freibeträge bei der Schenkungssteuer
Sie können alle zehn Jahre Freibeträge nutzen. Die Freibeträge gelten pro Schenker und Beschenktem und sind abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis oder dem Nichtbestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses. Die Freibeträge sind aktuell wie folgt:
- Ehefrau bzw. Ehemann: 500.000,00 €
- Kinder: 400.000,00 €
- Enkelkinder: 200.000,00 €
- Eltern bei Schenkung: 20.000,00 €
- Bruder/Schwester: 20.000,00 €
- Neffen/Nichten: 20.000,00 €
- Alle übrigen Personen: 20.000,00 €
Die Freibeträge sind für Schenkungen und Erbschaften gleich hoch. Sofern seit der letzten Schenkung noch nicht zehn Jahre vergangen sind, zählt der Schenkungswert dieser Schenkung mit zum Vermögensanfall der folgenden Schenkung bzw. Erbschaft. Durch Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Vermögensübertragungen können Schenkungssteuerwerte gesenkt werden. Ein sehr gängiges Gestaltungsinstrument ist dabei die Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt. Dabei mindert das Zurückbehalten der Nutzungen aus dem Vermögenswert den Wert der Bereicherung. Hierdurch kann ggf. das Überschreiten von Freibeträgen verhindert oder reduziert werden.
Kosten einer Schenkungssteuererklärung
Das Honorar und die Steuerberaterkosten für die Schenkungsteuererklärung bestimmen sich dabei nach der StBVV und hängen vom übertragenen Vermögenswerten ab unter Abwägung der Komplexität der Steuererklärung.
Unsere Kanzlei hat sich neben der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung von Unternehmen, der Beratung von Immobilientransaktionen auch auf die Beratung im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen spezialisiert. Beim Thema Vermögensübertragungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Beratung zum Nießbrauch
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht
- Beratung von Vermögensübertragungen in Form von Schenkungen oder auch Verkäufen
- Minimierung von Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Ertragsteuerauswirkungen
- Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen und Schenkungssteuererklärungen
Sollten Sie zu Fragen zu dem Thema Vermögensübertragungen, Optimierung der Vermögensstruktur und Optimierung der steuerlichen Belastung im Zusammenhang mit Schenkungen und Erbschaften haben oder die laufende steuerliche Betreuung durch unsere Steuerkanzlei wümschen, kontaktieren Sie unser Team per E-Mail oder mit einem persönlichen Anruf.
Wir sind Steuerberater an den Standorten München und Würzburg. Unsere Steuerberater haben sich besonders auf die steuerliche Beratung von Immobilieninvestitionen, Kapitalgesellschaften, Beratung zum Vermögensaufbau und Vermögenserhalt von Privatpersonen und Unternehmen spezialisiert. Unsere Mandanten schätzen Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Steuerliche Gestaltungsberatung bei Immobilieninvestitionen
- Steuerliche Optimierung und langfristiger Vermögensaufbau durch den Einsatz von Holdingstrukturen
- Beratung zu Themen der Schenkungssteuer, Erbschaftsteuer und Instrumenten der vorweggenommenen Erbfolge
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Erstellung von Jahresabschlüssen, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Steuererklärungen)
- Beratung zur Vermeidungsstrategie beim gewerblichen Grundstückshandel