Damit Kinder steueroptimal an einer GmbH beteiligt werden können, ist unter anderem zu beachten, dass der übertragende Gesellschafter einen Anteil von über 25% am Unternehmen hält. Ist dies nicht der Fall, bietet die Vereinbarung eines Pooling-Vertrages zwischen den Gesellschaftern der GmbH mit einhergehender Stimmrechtsbindung die Möglichkeit, in die Nutzung der steuerlichen Vorteile zu gelangen.
Voraussetzungen für die begünstigte Übetragung von Anteilen an einer GmbH auf Kinder
Das übertragenen Vermögen wir bei einer Begünstigung zu 85 % nicht der Schenkungssteuer oder Erbschaftsteuer unterworfen. Nach § 13a ErbStG unterliegt damit der Wert der GmbH mit 15 % der Steuer. Zudem erfolgt auch zuvor noch ein Abschlag mit 150.000,00 €. Übersteigt der Wert diesen Verschonungsabschlag, so verringert sich dieser Verschonungsabschlag jedoch wiederum um 50% des Betrags den der Verschonungsabschlag übersteigt. Der Verschonungsabschlag ist also vollständig „aufgezehrt“, wenn 15% des übertragenen Vermögens genau 450.00,00 € entspricht.
Die begünstigte Besteuerung kann jedoch nur erfolgen, wenn unter anderem drei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind:
Kriterium „Mindesthöhe der GmbH-Beteiligung von mehr als 25 %“
Der Anteil an der GmbH des Gesellschafters muss nach § 13b Absatz 1 Nr. 3 ErbStG mindestens 25 % betragen. Nur unter dieser Voraussetzung ist überhaupt eine Verschonung möglich.
Kriterium „Erfüllung der Mindestlohnsumme der GmbH nach Erbschaft oder Schenkung“
Die Summe des Lohn- und Gehaltsaufwands, welchen die GmbH im Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erwerb auszahlt, muss mindestens 400 % der durchschnittlichen Summe der Löhne in den fünf Jahren vor der Übertragung entsprechen. Wenn in den fünf Jahren vor einer Erbschaft oder Schenkung die durchschnittliche jährliche Lohnsumme 1.000.000,00 € beträgt und nach der Übertragung der GmbH-Anteile innerhalb von fünf Jahren eine Lohnsumme von 4.000.001,00 € ausgezahlt wird, dann ist die Voraussetzung erfüllt. Andernfalls erfolgt nachträglich eine Besteuerung der GmbH-Anteile durch das Finanzamt. Dabei ist der Prozentsatz von 85 %, mit dem die Anteile begünstigt besteuert wurden, um den Prozentsatz zu kürzen, um den die tatsächliche Lohnsumme der geforderten Mindestlohnsumme unterschreitet.
Hieraus wird die Komplexität der Verschonungsregeln ersichtlich. Es ist ein fortlaufendes Monitoring der Einhaltung von Voraussetzungen notwendig. Die Prozentsätze variieren zudem auch noch nach Anzahl der Beschäftigten.
Kriterium der „Behaltensfrist“
Es ist zudem auch eine fünfjährige Sperrfrist vorgesehen, innerhalb derer kein Verkauf von Beteiligungen erfolgen. Auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs ist an diese Sperrfrist gebunden. Ebenso ist bei einer Überführung eines Teilbetriebs oder von wesentlichen Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen oder zu betriebsfremden Zwecken zu verfahren.
Die Optionsverschonung bzw. Optionale Behandlung des steuerlich begünstigen Vermögens
Es gibt eine Option zu der bereits dargestellten Möglichkeit der Verschonung von Vermögen von einer Besteuerung. Diese kann sich deutlich vorteilhafter auswirken, ist jedoch auch an noch strengere Voraussetzungen gebunden. Eine der Voraussetzung ist, dass das zu übertragende Vermögen zu weniger als 20 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. Dies bedarf fundierter Prüfungen. Die Wahl dieser Regelung führt dazu, dass das begünstigte Vermögen zu 100 % von der Besteuerung befreit ist, statt nur zu 85 %.
Die strengeren Kriterien sind – stark vereinfach dargestellt:
– Statt einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren findet hier eine Frist von sieben Jahren Anwendung.
– Auch die Mindestlohnsummenregelung steigt von 400 % auf 700 %. Dabei wird jedoch auch ein Zeitraum von 7 Jahren betrachtet.
– Die Sperrfrist steigt von 5 auf 7 Jahre an.
Antrag für Dauerüberzahler auf Befreiung von der Abführung von Kapitalertragsteuer
Wenn die Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, dann ist zu berücksichtigen, wie sie die Dividende ihrer Tochtergesellschaft versteuert. So regelt § 8b KStG, dass in einem solchen Fall die Dividende prinzipiell steuerfrei bleibt. Allerdings findet hierbei eine pauschale Anrechnung von 5 % der Dividende als Betriebsausgaben statt, für die die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Somit kommt es letztendlich doch zu einer wenn auch geringen Besteuerung der Dividende im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung.
Doch wenn die Muttergesellschaft tatsächlich weitaus weniger Steuern auf die Dividende zu bezahlen hat, als den Betrag, den die Tochtergesellschaft im Rahmen der Kapitalertragsteuer an die Finanzverwaltung abführt, dann ist dies in gewisser Weise widersinnig. Man sollte also annehmen, dass die Muttergesellschaft die Differenz zwischen Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer erstattet bekommt. Tatsächlich ist dies auch so, doch vergeht meistens eine geraume Zeit, ehe die Muttergesellschaft diese Steuererstattung erhält.
Stimmrechtsbindungsvereinbarungen bzw. sog. Poolingvertrag
Sofern der Anteilsübertragende weniger als 25 % an der GmbH hält, wäre grds. keine begünstigte Übetragung der GmbH-Anteile möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit durch Abschluss eines Stimmrechtsbindungsvertrages bzw. auch als Pooling-Vereinbarung bezeichnet, das Kriterium der „wesentlichen Beteiligung“ (mehr als 25 %) zu erfüllen.
In dieser Pooling-Vereinbarung müssen sich die Anteilsinhaber verpflichten, auf Ebene der Gesellschafterentscheidungen nur gemeinsam zu entscheiden und damit einheitlich. Die Gesellschafter können nur einheitlich und gemeinsam stimmen und müssen deshalb einheitliche Ziele verfolgen. Hierdurch kann das das Kriterium des § 13b Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG als erfüllt betrachtet werden und es ist eine begünstigte Übertragung möglich.
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